Schweizer Baunorm SN 640 312 a

Warum Erschütterungs-überwachung für Bau und Gebäude so wichtig ist

Vibrationen sind die oszillierenden Bewegungen, die ein Bauwerk erfahren kann. Sie treten meist in regelmäßigen zyklischen Bewegungen mit einer bestimmten Frequenz und Amplitude auf. Die Überwachung von Bauwerksschwingungen ist auf den meisten Baustellen vorgeschrieben. Der Hauptzweck ist oft ein doppelter: die Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden an nahegelegenen Gebäuden zu ermitteln und zu beurteilen, wie viel baubedingte Erschütterungen für Menschen in benachbarten Einrichtungen tolerierbar sind. Die Erschütterungsüberwachung auf Baustellen und in Gebäuden ist eine Notwendigkeit, da die Vibrationspegel von vielen Faktoren abhängen. Die Art der Ausrüstung, der Boden, die Nähe zu einer Baustelle und die Struktur eines Gebäudes; all diese Variablen spielen eine Rolle. Die Erschütterungs-überwachung misst und analysiert die Bodenvibrationspegel und gibt Ihnen alle Daten an die Hand, die Sie für eine fundierte Beurteilung benötigen.

Normen

Richtlinien für die Erschütterungs-überwachung. Weltweit gibt es eine Vielzahl von Richtlinien, wenn es um die Erschütterungs-überwachung geht. Omnidots unterstützt u.a. die folgenden Normen: DIN4150-3 / BS7385 / Circulaire du ’86 / ISEE (USBM RI 8507 & OSMRE) / SN 640 312a / DIN 4150-2 / DIN 45669-1.

 

SIA -118 Art. 110 Sorgfaltspflicht des Unternehmers

1. Der Unternehmer sorgt dafür, dass benachbarte Bauwerke, Anlagen, Leitungen, Grundwasservorkommen
und Quellen durch seine Arbeiten nicht beeinträchtigt werden, und gibt hiefür die erforderlichen
Weisungen. Er darf sich dabei auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben
verlassen, hat aber mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Im übrigen gilt Art. 25.

2. Festgestellte Schäden (wie z.B. Undichtigkeiten, Korrosionen) meldet er der Bauleitung ohne Verzug.

SIA -118 Art. 112 Schutz gegen Immisionen

1. Der Unternehmer trifft auf eigene Kosten nicht nur die vereinbarten, sondern auch die gesetzlich
gebotenen Massnahmen zum Schutze Dritter gegen lmmissionen (wie z.B. Lärm, Erschütterungen,
Rauch), die durch seine Arbeit erzeugt werden.

2. Schreibt jedoch der Bauherr diejenigen Massnahmen, die gegen bestimmte Immissionen zu treffen
sind, im Werkvertrag nach Art und Umfang vor, so trägt der Unternehmer hinsichtlich dieser
Immissionen nur die Kosten der vorgeschriebenen Massnahmen. Zusätzliche Massnahmen,
welche die Bauleitung gegen die betreffenden Immissionen nachträglich anordnet (z.B. auf
Einsprache Dritter hin oder gemäss behördlicher Vorschrift), gehen zu Lasten des Bauherrn,
auch wenn sie gesetzlich geboten sind.

SIA -118 Art. 111 Beweissicherung

1. Soweit es angezeigt ist, hält der Bauherr auf seine Kosten den Bestand und Zustand fremder Sachen
(wie z.B. Grundstücke, Bauten, Verkehrswege, Leitungen, Grundwasser-Vorkommen, Quellen),
die im möglichen Einflussbereich der Arbeiten liegen, noch vor deren Beginn zur Beweissicherung
fest. Er beschafft sich die erforderlichen Beweismittel.

2. Während der Bauzeit beobachtet die Bauleitung Einflüsse und Veränderungen wie Erschütterungen,
Lage- und Zustandsänderungen, Veränderungen der Grundwasser- und Quellverhältnisse
und hält sie durch Messungen fest. Die Messpunkte sowie die Art und den Zeitpunkt der Messungen
legt sie im Einvernehmen mit dem Unternehmer fest; sie lädt ihn zu den Zustandsaufnahmen
rechtzeitig ein.

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